Neue Verkehrsregeln in der Slowakei: höhere Bußgelder, Fußgängerschutz und Vorgaben für E-Scooter
In der Slowakei sind am 1. September 2026 Änderungen des Verkehrsrechts zu Bußgeldern, Fußgängerüberwegen und kleinen Elektrofahrzeugen in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen stehen im Gesetz Nr. 131/2026.
Wer die zulässige Geschwindigkeit innerorts um mehr als 50 km/h oder außerorts um mehr als 60 km/h überschreitet, muss im vereinfachten Verfahren, auch bei Ahndung vor Ort, 500–1000 Euro zahlen. Im regulären Verwaltungsverfahren sind 800–1300 Euro und ein Fahrverbot von 6 Monaten bis 3 Jahren vorgesehen.
Für geringere Überschreitungen gelten andere Sätze. Bei höchstens 20 km/h zu viel innerorts oder 30 km/h außerorts sind bis zu 50 Euro im vereinfachten und 100 Euro im regulären Verfahren möglich. Bei 21–50 km/h zu viel innerorts oder 31–60 km/h außerorts liegen die Spannen bei 30–400 beziehungsweise 150–600 Euro.
Ein dritter schwerwiegender Verstoß innerhalb von 12 Monaten führt zur Pflicht, ein Rehabilitationsprogramm bei einem Verkehrspsychologen, einen Nachschulungskurs und eine Überprüfung der fachlichen Fahrkompetenz zu absolvieren. Ein weiterer schwerwiegender Verstoß innerhalb der maßgeblichen Frist ist ein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis. Das bedeutet kein automatisches lebenslanges Fahrverbot: Für die Wiedererteilung gelten gesonderte gesetzliche Voraussetzungen.
Die Liste der Verstöße, für die der eingetragene Fahrzeughalter verantwortlich gemacht werden kann, wurde erweitert. Dazu gehören etwa unzureichender Sicherheitsabstand, das Halten eines Telefons während der Fahrt, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und das Fahren in einer verbotenen Richtung.
Fahrer müssen Fußgängern, die sich bereits auf dem Überweg befinden oder ihn betreten wollen, das Überqueren ermöglichen und sich mit einer Geschwindigkeit nähern, die ein Anhalten erlaubt. Für Straßenbahnen gilt eine Ausnahme. Fußgänger müssen Geschwindigkeit und Entfernung der Fahrzeuge einschätzen, dürfen nicht plötzlich auf die Fahrbahn treten und sich vor oder beim Überqueren nicht durch ein Telefon oder anderes Gerät ablenken lassen.
Zu kleinen Elektrofahrzeugen gehören unter anderem E-Scooter ohne Sitz, deren Motor sie nicht auf mehr als 25 km/h beschleunigen kann. Auf der Straße dürfen sie von Personen über 15 Jahren gefahren werden. Vorrangig sind Radfahrstreifen, Radwege oder Radfahrerüberfahrten zu nutzen; auf Gehwegen ist das Fahren grundsätzlich verboten, sofern ein Verkehrszeichen es nicht erlaubt. Fahrzeuge mit vorgeschriebenem Herstellerschild dürfen nicht ohne dieses oder mit veränderten Angaben betrieben werden.
In Fußgängerzonen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 10 km/h, in Wohn- und Schulzonen 20 km/h. Radfahrer unter 15 Jahren dürfen auf der rechten Gehwegseite mit Schrittgeschwindigkeit fahren, ohne Fußgänger zu behindern oder zu gefährden. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen für die Begleitung von Radfahrern unter 10 Jahren und für die Beförderung eines Kindes dieses Alters vor.
Das Verbot von Alkohol und anderen berauschenden Substanzen gilt auch für Mitfahrende, von denen eine aktive Beteiligung an der Bewegung des Fahrzeugs durch Treten, Bremsen oder das Halten des Gleichgewichts erwartet wird. Es ist kein allgemeines Alkoholverbot für alle Autoinsassen.
Mit KI-Unterstützung erstellt.